Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg
Vorläufige Fassung, Entwurf, Stand Oktober 2026. Eckige Klammern kennzeichnen noch offene Werte.
Entwurf · Stand: Oktober 2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name. Der Name des Vereins lautet „Verein zur Förderung des Brandschutzes in Bedburg“. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 BGB).
(2) Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Sitz. Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Steuerbegünstigte Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Konkreter Förderzweck. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 AO) in der Stadt Bedburg.
(3) Maßnahmen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen und deren Weitergabe an die Stadt Bedburg zur Verwendung für die Freiwillige Feuerwehr Bedburg (§ 58 Nr. 1 AO), etwa für Ausrüstung und Ausbildung, soweit diese nicht aus dem städtischen Haushalt finanziert werden;
- die Unterstützung der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr;
- eigene Veranstaltungen zur Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung der Bevölkerung;
- die Werbung neuer Mitglieder für die Freiwillige Feuerwehr Bedburg.
(4) Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Neutralität. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Art der Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab [16] Jahren und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Aktive Mitglieder. Aktive Mitglieder beteiligen sich am Vereinsleben, insbesondere durch Mitarbeit bei Veranstaltungen, Aktionen und Aufgaben des Vereins. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Passive Mitglieder. Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Beitrag, ohne sich regelmäßig am Vereinsleben zu beteiligen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 180 Euro (entspricht 15 Euro im Monat).
- Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell mit einem Jahresbeitrag von mindestens 300 Euro (entspricht 25 Euro im Monat). Sie werden zur Mitgliederversammlung eingeladen und können daran mit beratender Stimme teilnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet; ein Stimmrecht haben sie nicht. Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.
- Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeantrag angegeben. Ein Wechsel zwischen aktiver, passiver und fördernder Mitgliedschaft ist auf Antrag in Textform zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; der Vorstand bestätigt den Wechsel.
(2) Erwerb. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform (z. B. per E-Mail) an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
(3) Beiträge. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der einmal im Jahr im Voraus zu entrichten ist. Er beträgt für passive Mitglieder mindestens 180 Euro und für Fördermitglieder mindestens 300 Euro; das entspricht 15 Euro bzw. 25 Euro im Monat. Die Monatsbeträge dienen nur der Darstellung; eine monatliche Zahlung erfolgt nicht. Höhere Beiträge können freiwillig vereinbart werden. Die Höhe des Beitrags für aktive Mitglieder sowie die Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Darin können auch Stundung und Erlass von Beiträgen geregelt werden. Die Mindestbeiträge nach Satz 2 dürfen durch die Beitragsordnung nicht unterschritten werden. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres, wird der Beitrag für das erste Jahr anteilig nach vollen Monaten berechnet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund. Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss;
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Austritt. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von [zwei Monaten] zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet.
(4) Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit seinem Beitrag mehr als [zwei Monate] im Verzug ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist.
(5) Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins. Sie teilen dem Vorstand eine ladungsfähige Anschrift und eine E-Mail-Adresse mit und informieren ihn unverzüglich über Änderungen.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung. Der Vorstand besteht aus
- der oder dem 1. Vorsitzenden,
- der oder dem 2. Vorsitzenden,
- der Kassiererin oder dem Kassierer.
Vertretung der Feuerwehr. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Bedburg (Leiterin oder Leiter der Feuerwehr oder deren bzw. dessen Stellvertretung) angehören. Scheidet dieses Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus der Leitung der Feuerwehr aus, bleibt es bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt; bei der nächsten Wahl ist Satz 1 wieder einzuhalten. Ist kein Vorstandsmitglied Angehöriger der Leitung der Feuerwehr, kann diese eine Person benennen, die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
Schriftführung. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Schriftführerin oder einen Schriftführer berufen, die oder der ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnimmt und die Protokolle führt.
(2) Vertretung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 gemeinsam vertreten, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende.
(3) Haftungsbeschränkung bei Rechtsgeschäften. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Rechtsgeschäften für den Verein die Haftung auf das Vereinsvermögen zu beschränken. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über [1.000] Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(4) Aufgaben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
- Abstimmung der Fördermaßnahmen mit der Stadt Bedburg und der Wehrleitung;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- redaktionelle Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder später das Registergericht verlangt.
(5) Wahl. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für [zwei] Jahre gewählt, jedes Amt in einem gesonderten Wahlgang. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder, die volljährig sind. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass die Vorgabe nach Absatz 1 (Mitglied der Leitung der Feuerwehr im Vorstand) erfüllt wird. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kooptieren; höchstens ein Mitglied darf kooptiert sein.
(6) Vergütung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(7) Beschlussfassung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die die oder der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende, mit einer Frist von einer Woche in Textform einberuft. Sitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die oder der 1. oder 2. Vorsitzende. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; wird diese nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss in Textform ist möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(8) Haftung gegenüber dem Verein. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden sie wegen ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein sie frei, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von [zwei] Jahren zwei Kassenprüfende. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfenden prüfen die Kasse einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch. Sie berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Häufigkeit. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Präsenz- und virtuelle Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung per Video- oder Telefonkonferenz oder als Kombination aus beidem stattfinden. Der Vorstand legt die Form in der Einladung fest. Bei einer virtuellen Versammlung teilt er die Einwahldaten spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail mit.
(3) Einberufung und Tagesordnung. Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Frist beginnt am Tag der Versendung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung in Textform mit Begründung vorliegen; die Versammlungsleitung gibt sie zu Beginn bekannt.
(4) Beschlussfähigkeit. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlussfassung. Jedes aktive Mitglied, jedes passive Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht teilnehmen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Das Stimmrecht kann persönlich oder für ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das Versammlungsleitung und Protokollführung unterschreiben.
(6) Wahlen. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen statt. Gewählt wird offen per Handzeichen, geheim, wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt.
(7) Aufgaben. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Wahl der Kassenprüfenden,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen, die Eintragung in das Vereinsregister und die Auflösung des Vereins.
(8) Versammlungsleitung. Die Versammlung leitet die oder der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Ist beides nicht möglich, wählt die Versammlung eine Leitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für sie gilt § 8 entsprechend.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bedburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Feuerschutzes, insbesondere für die Freiwillige Feuerwehr Bedburg, zu verwenden hat.
§ 11 Spätere Eintragung in das Vereinsregister
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung erforderlichen redaktionellen Satzungsänderungen vorzunehmen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in Bedburg beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.